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AGB

Behandlungsvertrag und AGB Heilpraktiker

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22. Juli 1997) besteht auch bei Onlinemedien die Pflicht zur Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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§ 1 Anwendungsbereich der AGB 

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a.) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde. 

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b.) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, durch konkludentes Handeln annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet. 

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c.) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

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§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags

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Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten, unter Berücksichtigung von eventuellen Behandlungsverboten und seiner Sorgfaltspflicht, anwendet. Dabei werden häufig auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausalfunktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

Trotz häufiger Linderung und Besserung durch meine Behandlungen gebe ich aus diesem Grunde zu keinem Zeitpunkt ein Heilversprechen ab

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§ 3 Mitwirkung des Patienten

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Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

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§ 4 Honorierung des Heilpraktikers

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a.) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches individuell vereinbart wird.

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b.) Die Honorare sind jeweils nach Rechnungserhalt, per Überweisung auf das angegebene Praxiskonto oder ab 03/2025 direkt per EC nach Behandlungsabschluss zu begleichen.

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c.) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ), ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.

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d.) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden mit einem Ausfallhonorar berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt.

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e.) Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.

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f.) In den Fällen von § 4 Abs. c und d der AGB ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter der Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.

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g.) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung der Arzneimittel ist. Daraus folgt, dass die Honorare grundsätzlich die Kosten für die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten Arzneimittel durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.

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h.) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGBs erfasstes Rechtsgeschäft (Direktgeschäft) dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen erworben werden.

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i.) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wissenschaftlichen Unternehmen gestattet. Unter der Voraussetzung der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

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§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

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Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.

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Zahlungszielüberschreibungen berechtigen die Praxis zur Berechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe. Zahlungsverzug führt zur sofortigen Fälligkeit aller noch offenen Forderungen der Praxis gegenüber dem Kunden.

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§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

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a.) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

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b.) Absatz a.) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a.) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

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c.) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte oder elektronische Patientendatei). Dem Patienten steht eine Einsicht in die Handakte nicht zu; er kann diese Handakte aber nicht heraus verlangen. Absatz b.) bleibt unberührt. Der Patient stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu.

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d.) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten und honorarpflichtig aus der Handakte und elektronischen Patientendatei. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigeführt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck) die Originale verbleiben in der Behandlungsakte.

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e.) Handakten werden vom Heilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

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§ 7 Rechnungsstellung

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Der Patient erhält nach Abschluss einer Behandlung auf Verlangen eine Rechnung. Die Rechnung enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Auf Wunsch der Patienten kann eine Rechnung mit Therapie bzw. Diagnosespezifikation ausgestellt werden.

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§ 8 Meinungsverschiedenheiten

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Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls schriftlich der anderen Vertragspartei vorzubringen.

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§ 9 Salvatorische Klausel

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Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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